Neben der Mediation gibt es andere, bereits bekannte Formen der Konfliktbewerkstelligung. Dabei geht es weniger darum, den Konfliktparteien Wege zu eigenverantwortlichen Entscheidungen zu weisen, sondern um Beendigung eines Konflikts ohne Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Konfliktparteien. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Gerichtsverfahren, Schiedsgerichte, Schlichtungsstellen und Anwaltsvergleiche.
Im Rahmen von Gerichtsverfahren entscheidet/n ein oder mehrere Richter nach der Rechtslage. Dabei erkennt das Gericht aufgrund der gesetzlichen Ansprüche, die in der Klagschrift geltend gemacht worden sind. Die Entscheidung - das Urteil - ist für die Konfliktparteien verbindlich und in engen Grenzen durch Berufung oder Revision anfechtbar. Die obsiegende Partei kann das rechtskräftige Urteil mit Zwangsmitteln durchsetzen. Die Streitbeendigung dient vorrangig der Wiederherstellung des Rechtsfriedens.
Entschließt sich auch nur eine Partei dazu, wegen eines Konflikts ein staatliches Gericht anzurufen, so ist die andere Partei durch Gesetz gezwungen daran teil zu nehmen. Verweigert sie ihre Teilnahme, so entstehen ihr allein schon durch die Verweigerung Nachteile durch ein einseitiges Urteil.
Schiedsgerichte sind weniger formell als staatliche Gerichte, ihre Entscheidungen haben jedoch die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges, gerichtliches Urteil. Die Besonderheit für ihre Anrufung besteht darin, dass sich die Vertragsparteien bereits vor der möglichen Entstehung eines Konflikts durch eine sog. Schiedsgerichtsklausel auf ein schieds-gerichtliches Verfahren geeinigt haben.
Das Schlichtungsverfahren ist noch weniger formalisiert als das Schiedsgerichtsverfahren, da die Parteien ihren Schlichter und das Verfahren selbst bestimmen. Es ist in Deutschland vor allem aus Tarifvertragsverhandlungen bekannt.
Allen drei dargestellten, mehr oder minder formalisierten Verfahren ist gemeinsam, dass die Entscheidungskompetenz für den Konflikt an eine dritte Person delegiert ist.
Anwaltsvergleiche kommen überwiegend außergerichtlich zustande. Dabei vertritt der Anwalt ausschließlich die Interessen seiner Mandantschaft, weil er im Beratungsgespräch nur deren Position kennen gelernt hat und weil dies seiner gesetzlich verankerten Aufgabe entspricht. Aus anwaltlicher Sicht kommt die beste Einigung nicht vor Gericht, sondern außergerichtlich zustande. So werden etwa ¾ aller beim Anwalt vorgetragenen Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme von Gerichten geregelt.
Die Gütestelle befasst sich grundsätzlich mit jeder Art von Konflikten, insbesondere mit Streitigkeiten aus dem Familienrecht, dem Mietrecht, dem Erbrecht und dem Nachbarschaftsrecht.
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag einer Partei. Der Schlichtungsversuch findet in Anwesenheit der am Konflikt beteiligten Parteien in den Geschäftsräumen der Schlichterin
statt. Unter Anwendung der Grundsätze der gewaltfreien Kommunikation wird eine konsensuale, Interessen gerechte Lösung angestrebt mit der beide Parteien (auch) leben können.
Nähere Einzelheiten zum Ablauf und zu den Kosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Verfahrensordnung.
Verfahrensordnung AA ab 01.05.2024