Kosten

Streitiges Verfahren

Wer bei streitigen Fällen keine Verfahrenskostenhilfe bekommt, muss seine Anwaltskosten selbst bezahlen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anwalts- (auch die der gegnerischen Partei) und Gerichtskosten in Höhe des Unterliegens und Obsiegens geteilt werden.

Bei einer Scheidung werden die Kosten aufgehoben, d.h. jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Die Anwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem VV (Vergütungsverzeichnis) abgerechnet.

Mediation

Mediationssitzungen werden nach Stundensätzen zuzügl. der gesetzlichen Mehrwersteuer abgerechnet. Für ein erstes Informationsgespräch von ca. 30 bis 45 Minuten fällt ein geringer Kostenbeitrag, welcher auf die Kosten der ersten Sitzung angerechnet wird, an.

Bei Sozialfällen und Geringverdienern können die Stundensätze nach Absprache auch reduziert werden. Es entspricht meinem Berufsverständnis, dass Mediation bei einem Einigungswillen der Parteien nicht an fehlenden, finanziellen Mitteln scheitern darf.

Zeitrahmen

Eine Sitzung dauert 90 bis 120 Minuten. Die Anzahl der erforderlichen Sitzungen hängt von den zu verhandelnden Themen und dem Schwierigkeitsgrad des Falles ab.

Zwischen den einzelnen Sitzungen liegen in der Regel zwei bis vier Wochen, so dass ein Fall mit durchschnittlich sieben Sitzungen innerhalb von längstens sechs bis acht Monaten abgeschlossen werden kann.

Endet die Mediation mit einem (notariellen) Vertrag fallen zusätzliche Kosten nach dem RVG an. Diese werden gesondert mit den Konfliktparteien vereinbart.

Vom "Duell" zum DUETT?

Mediation bekommt man zwar als Dienstleistung nicht geschenkt, aber im Verhältnis zu manchem streitigen Gerichtsverfahren können die Parteien Zeit und Geld sparen.
Außerdem gibt es am Ende keine Verlierer, da die Beteiligten eine für alle befriedigende Lösung erarbeitet haben. So besteht die Chance, ein Lebenskapitel in Würde und Frieden abschließen zu dürfen.